Allgemeine Bedingungen und Konditionen

gültig ab 01.08.2022
die Handelsgesellschaft LINAPLAST s.r.o mit Sitz in Kralice na Hané, Sportovní Haus-Nr. 313, PLZ 798 12
ID: 25348965 eingetragen im Handelsregister am Bezirksgericht in Brno, Abt. C Einlage 27791

LINAPLAST s.r.o., Sportovní 313, 798 12 Kralice na Hané
(Unternehmenssitz)
LINAPLAST s.r.o., Skřípov Haus-Nr. 359, 798 52 Konice
(Betriebsstätte)
LINAPLAST s.r.o., Horní Štěpánov Haus-Nr. 160, 798 47 Horní Štěpánov
(Betriebsstätte)
LINAPLAST s.r.o., nám. T.G. Masaryka 13, 750 02 Přerov
(Entwicklungs- und Konstruktionsbüro)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Nr. 04/2022
herausgegeben gemäß § 1751 Abs. 2, Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012 GBl.

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) treten am 21.04.2017 in Kraft und werden auf der Website des Auftraggebers www.linaplast.cz. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese AGB jederzeit einseitig zu ändern oder zu kündigen. Darüber hat er unverzüglich auf seiner Website zu informieren. Für Verträge, die AGB beinhalten, gelten jedoch weiterhin die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, es sei denn, der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren etwas anderes.

1.2 Diese AGB sind integraler Bestandteil aller Verträge, in denen die Gesellschaft LINAPLAST s.r.o., IdNr.: 25348965, mit Sitz in 798 12 Kralice na Hané, Sportovní 313, eingetragen im Handelsregister am Bezirksgericht in Brünn, Abteilung C, Einlage 27791, als Käufer, Auftraggeber oder in einer ähnlichen Position (im Folgenden „Auftraggeber“ genannt) auftritt, und auf der anderen Seite der Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Subjekt in einer ähnlichen Position (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) auftritt. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber gemeinsam auch als „Vertragsparteien“ oder einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet.

1.3 Gemäß § 1751 des Gesetzes Nr. 89/2012 GBl,. Bürgerliches Gesetzbuch, sind diese AGB nur dann Bestandteil der Verträge, wenn sie dem Angebot beigefügt waren oder den Parteien bekannt waren.

1.4 Abweichende Regelungen in den zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Einzelverträgen haben Vorrang vor dem Wortlaut der vorliegenden AGB.

1.5 Durch die Annahme des Angebots oder die Auftragsbestätigung bestätigt der Auftraggeber, dass der geschlossene Vertrag diesen AGB unterliegt und schließt gleichzeitig die Anwendung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Im Falle eines Widerspruchs zwischen zwei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Auftragnehmer x Auftraggeber) haben die vorliegenden AGB stets Vorrang, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

2. Preis – Versand – Verpackung

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, die während der gesamten Dauer der Lieferungen im Rahmen der abgeschlossenen Verträge nicht überschritten werden dürfen.

2.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, schließt der vereinbarte Preis die Kosten für Verpackung, Fracht, Transport und Versicherung bis zum Erfüllungsort ein.

2.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch geeignete Verpackung und Transport Beeinträchtigungen der Qualität der Ware und das Auftreten von Schäden vermieden werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von ihm akzeptierten oder dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag beigefügten Verpackungsvorschriften des Auftraggebers stets einzuhalten.

2.4 Wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, dem Auftraggeber Verpackungskosten (einschließlich Mietgebühr für Verpackungen) in Rechnung zu stellen, darf der Auftragnehmer diese Kosten nur bis zur Höhe ihm tatsächlich und vernünftigerweise entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

2.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeder Lieferung den Lieferschein und die im abgeschlossenen Vertrag geforderten Unterlagen beizufügen. Der Lieferschein muss Identifikation und Anschriften des Auftraggebers und des Auftragnehmers, Bestellnummer, Material-/Produktspezifikation, Zeichnungsänderungen und Verpackungsangaben (Menge und Art) enthalten. Lieferungen ohne diese Angaben können auf Kosten des Auftraggebers ohne Zahlung des Preises an diesen zurückgeschickt werden.

3. Rechnung – Fälligkeit – Forderungsabtretung

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jede Lieferung (Teilleistung) eine separate Rechnung zu stellen. Die Rechnung muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen nach Versand der betroffenen Lieferung zustellen. Die Rechnung muss getrennt von der betroffenen Lieferung zugestellt werden.

3.2 Die Rechnungen sind immer elektronisch an folgende E-Mail-Adresse zur richten: faktury@linaplast.cz.

3.3 Die Forderungen des Auftragnehmers sind 60 Tage nach Zustellung der entsprechenden Rechnungen fällig, sofern diese alle in den AGB, im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Anforderungen erfüllen. Der Auftraggeber gerät nicht in Zahlungsverzug, wenn die Rechnung nicht die Angaben enthält, die den gesetzlichen Vorschriften, den AGB und dem Vertrag entsprechen. Die Zahlungsfrist beginnt erst mit der Zustellung der jeweiligen Rechnung mit allen Angaben gemäß den AGB, dem Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Wird die Rechnung dem Auftraggeber vor der betroffenen Lieferung zugestellt, so gilt als Datum der Rechnungszustellung das Lieferdatum der betroffenen Lieferung.

3.4 Ist der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, die auf einen eventuellen Verzugsschaden angerechnet werden.

3.5 Die Rechnung muss alle Anforderungen an einen Steuerbeleg erfüllen, darunter die in der Bestellung angegebene Adresse, die Lieferscheinnummer, die entsprechende Bestellnummer, die Lieferbedingungen, die Menge und die Identifikationsnummer des Produkts, den Gesamtpreis und andere gesetzlich vorgesehene Angaben. Der Auftragnehmer haftet für alle Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er sie nicht zu verschulden hat.

3.6 Den Rechnungen für die Herstellung von Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Prüfmittel usw.) sind ein Übernahmeprotokoll, Zeichnungen und 3D-Daten (in dem vom Auftraggeber gewünschten Format) beizufügen.

3.7 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang und unter den nachstehenden Bedingungen zu.

3.8 Bei mangelhafter Lieferung (Ware, Werk, Dienstleistung) ist der Auftraggeber bei nicht rechtzeitiger Beseitigung der Mängel bis zur vollständigen Beseitigung der Mängel nicht zur Zahlung des seinem Minderungsanspruch entsprechenden Teils des Preises verpflichtet. Wurden Zahlungen für mangelhafte Lieferungen bereits geleistet, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Erstattung der geleisteten Zahlung im Rahmen des angewandten Preisnachlasses bis zur Höhe des geforderten Preisnachlasses zu verlangen. Der Auftraggeber ist auch berechtigt, die Zahlung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer zu verweigern, und zwar bis zu dem Betrag, der seinem Anspruch auf einen Preisnachlass für die mangelhafte Lieferung entspricht. Während dieses Zeitraums befindet sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug. Der Auftraggeber kann seinen Anspruch auf Preisnachlass für die mangelhafte Lieferung mit der Forderung des Auftragnehmers verrechnen.

3.9 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an einen Dritten abzutreten.

4. Liefertermin – Lieferverzug – Zulieferungen

4.1 Der im Vertrag vereinbarte Liefertermin ist für den Auftragnehmer verbindlich. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt des Eingangs der Leistung beim Auftraggeber oder bei dem von ihm benannten Frachtführer maßgebend. Sollte der Auftragnehmer feststellen, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, ist er verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzugsdauer zu informieren. Die Mitteilung des Auftragnehmers über den Verzug und die Gründe des Verzugs hat keinen Einfluss auf die Folgen des Verzugs, insbesondere nicht auf das Recht des Auftraggebers auf Vertragsstrafe und Vertragsrücktritt.

4.2 Gerät der Auftragnehmer mit einer seiner Lieferungen in Verzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer pro Verzugstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferpreises, höchstens jedoch 10 % des Lieferpreises zu verlangen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertragsstrafe gemäß dem vorstehenden Satz zu zahlen. Befindet sich der Auftragnehmer länger als 30 Kalendertage in Lieferverzug, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Neben der Vertragsstrafe ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer einen Ersatz für den durch den Verzug entstandenen Schaden zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 10 Tagen nach Abrechnung zur Zahlung fällig.

4.3 Gerät der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund in Verzug und leistet er auch innerhalb einer vom Auftraggeber nachträglich gesetzten angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers eine Ersatzleistung durch einen Dritten zu veranlassen. Als Nachfristgewährung gilt auch, wenn der Auftraggeber zwar nicht ausdrücklich eine Nachfrist gewährt, sondern eine angemessene Zeit abwartet, um zu sehen, ob der Auftragnehmer seine Verpflichtung erfüllt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach dessen Aufforderung alle Kosten zu erstatten, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung der Ersatzleistung entstanden sind. Dies gilt unbeschadet des Anspruchs auf Schadenersatz, Vertragsstrafen und der Rechte gemäß Art. 6.11.

4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung gemäß der akzeptierten Bestellung oder dem akzeptierten Vertrag auf eigene Kosten und Gefahr mit eigenen Mitteln und Kräften auszuführen. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, die Leistung oder einen Teil davon an Unterlieferanten zu vergeben, sofern die Unterlieferanten (andere Personen) alle dem Auftragnehmer vom Auftraggeber auferlegten Bedingungen erfüllen. Wird eine Leistung von einem Unterlieferanten erbracht, so haftet der Auftragnehmer so, als ob er die Leistung selbst erbracht hätte.

4.5 Keine der im Vertrag vereinbarten oder sich aus den AGB ergebenden Vertragsstrafen berührt den Anspruch auf Schadensersatz.

5. Qualitätsprüfung

5.1 Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Qualität seiner Produkte, Waren und Dienstleistungen, einschließlich der Leistungen seiner Unterlieferanten. Bedient sich der Auftragnehmer zur Erfüllung eines Unterlieferanten, so haftet er für Mängel in gleichem Umfang, wie wenn er selbst geleistet hätte. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsgemäßheit der Lieferung unverzüglich nach Anlieferung der Leistung (Produkte, Waren und Dienstleistungen) zu prüfen sowie die Lieferung auf offensichtliche Transportschäden zu untersuchen (Qualitätsprüfung). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber die Durchführung der Prüfung zu ermöglichen. Wird bei der Qualitätsprüfung ein Mangel festgestellt, so ist der Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei dieser Prüfung nicht entdeckte Mängel werden dem Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist gerügt, nachdem diese Mängel (insbesondere Qualitätsmängel) vom Auftraggeber im Rahmen der Weiterverarbeitung festgestellt worden sind. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Mängel ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt hat. Die Vertragsparteien schließen die Anwendung des § 2605 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 89/2012 GBl., Bürgerliches Gesetzbuch, sowie ähnlicher gesetzlicher Bestimmungen aus, die die Haftung des Auftragnehmer für Leistungsmängel ausschließen oder einschränken würden, wenn die Leistung ohne Vorbehalt angenommen wurde.

6. Garantie und Ansprüche aus Leistungsmängeln

6.1 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers und die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 89/2012 GBl., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

6.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistung (Produkte, Waren, Dienstleistungen) in der vereinbarten Menge, Qualität und Ausführung zu liefern und sie entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu verpacken. Der Auftragnehmer erklärt und ist dafür verantwortlich, dass alle von ihm gelieferten Produkte, Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Lieferung an den Auftraggeber den einschlägigen verbindlichen Rechtsvorschriften in der Tschechischen Republik und der EU, Normen und Richtlinien von Behörden, Berufsverbänden und Fachgesellschaften sowie dem abgeschlossenen Vertrag entsprechen. Dies gilt auch für die in der Europäischen Union, in der Tschechischen Republik und am Sitz des Auftragnehmers geltenden Umweltvorschriften.

6.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über alle ihm bekannt gewordenen und künftig in Kraft tretenden Änderungen der vorgenannten Vorschriften und Normen zu informieren, wenn diese die vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zu erbringende Leistung direkt oder indirekt betreffen. Verletzt der Auftragnehmer die vorgenannten Verpflichtungen, so gilt der Vertrag als wesentlich verletzt und die Leistung als mangelhaft. Eine wesentliche Vertragsverletzung und eine mangelhafte Leistung liegt auch dann vor, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine andere als die vereinbarte Leistung liefert oder wenn die für die Nutzung des Produkts oder der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen mangelhaft sind.

6.4 Hat der Auftragnehmer Zweifel über die erforderlichen Eigenschaften der zu liefernden Leistung, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

6.5 Der Auftragnehmer übernimmt eine Garantie für die Qualität der erbrachten Leistung für einen Zeitraum von 36 Monaten, beginnend mit dem Datum der Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber.

6.6 Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist die Frist für die Geltendmachung von Mängeln gegenüber dem Auftragnehmer (nachfolgend „Reklamationsfrist“ genannt) gewahrt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist beim Auftragnehmer reklamiert oder dem Auftragnehmer Leistungsmängel anzeigt.

6.7 Ersetzt der Auftragnehmer im Rahmen der Reklamation die mangelhafte Leistung, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Erhalt der neuen Leistung neu zu laufen.

6.8 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des § 630, Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012 GBl., verlängern die Vertragsparteien die Verjährungsfrist für die Rechte aus Leistungsmängeln auf 10 Jahre.

6.9 Die Mängelansprüche berühren nicht den Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz oder auf Vertragsstrafe, sofern vereinbart.

6.10 Der Vertragsrücktritt berührt nicht den Anspruch auf Ersatz des durch eine Vertragsverletzung entstandenen Schadens und den Anspruch auf Vertragsstrafe.

6.11 Wenn der Auftragnehmer die gerügten Leistungsmängel auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist aus irgendeinem Grund nicht beseitigt, ist der Auftraggeber berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Auftragnehmer zu veranlassen. Als Nachfristgewährung gilt auch, wenn der Auftraggeber zwar nicht ausdrücklich eine Nachfrist gewährt, sondern eine angemessene Zeit abwartet, um zu sehen, ob der Auftragnehmer seine Verpflichtung erfüllt. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, behebbare Leistungsmängel auch ohne Zustimmung des Auftragnehmers selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Auftraggeber entstandenen Kosten, insbesondere die Kosten für Reparaturen, auf Verlangen des Auftraggebers zu erstatten. Dieser Artikel lässt die Rechte des Auftraggebers gemäß Art. 4.3 unberührt.

6.12 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, (auch teilweise) mangelhafte Leistungen zu akzeptieren, unabhängig von der Art des Leistungsmangels. Lehnt der Auftraggeber die mangelhafte Leistung ab, so gilt sie als nicht geliefert und der Auftraggeber gerät in Lieferverzug. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, für Leistung zu zahlen, deren Annahme er aufgrund von Mängeln verweigert hat.

7. Rückgriff (Regress) aus Lieferung

7.1 Sollte ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch geltend machen, der direkt oder indirekt auf einen Mangel der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber erbrachten Leistung zurückzuführen ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Dritten diesen Anspruch auf erstes Anfordern zu erstatten, und wenn der Auftraggeber den Anspruch bereits erstattet hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber auf erstes Anfordern die entstandenen Kosten zu erstatten. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn die Leistung des Auftragnehmers vom Auftraggeber an einen Dritten zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau übergeben wurde. Wird ein Mangel an der Leistung des Auftragnehmers von einem Dritten festgestellt, der nicht zur Rückgabe der Leistung verpflichtet ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, seine Verpflichtung aus diesem Artikel auch ohne physischen Nachweis des Mangels zu erfüllen. Märkte, die nicht zur Rückgabe mangelhafter Produkte verpflichtet sind, sind alle Absatzmärkte, für die mit dem Auftraggeber keine oder nur eine teilweise Verpflichtung zur Rückgabe mangelhafter Produkte vereinbart wurde.

8. Regress – Versicherung

8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm durch eine mangelhafte oder verspätete Leistung des Auftragnehmers entstehen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen mangelhafter oder verspäteter Leistung des Auftragnehmers in 10 Jahren verjährt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber alle angemessenen Kosten zu erstatten, die dem Auftraggeber in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einem Mangel an der Leistung des Auftragnehmers entstehen.

8.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, dem Auftraggeber alle Kosten im Zusammenhang mit dem Rückruf des Produkts vom Kunden oder Endverbraucher zu erstatten, wenn dieser Rückruf direkt oder indirekt mit einem Mangel der vom Auftragnehmer dem Auftraggeber erbrachten Leistung zusammenhängt.

8.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung für Schäden durch Produktfehler in einer dem drohenden Schaden angemessenen Höhe zu unterhalten, so dass die Versicherung die gesamte geschäftliche Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abdeckt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bestehen der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Stellt der Auftraggeber fest, dass die Versicherung ungeeignet oder unzureichend ist, so hat er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, innerhalb der gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber für alle Schäden und alle Kosten zu entschädigen, die dem Auftraggeber vernünftigerweise im Zusammenhang mit der Vermeidung von Schäden entstehen, die auf einen Mangel in der Leistung des Auftragnehmers oder eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind. Dies gilt unbeschadet der Best. § 2939 ff., Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012 GBl., und Art. § 2913 und der Best. § 2915 ff., Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012 GBl. Um den Ersatz solcher Schäden sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine Betriebs- oder Produkthaftpflichtversicherung und eine Umweltversicherung gegen Personen-, Sach-, Vermögens- und Umweltschäden abzuschließen. Die Versicherung muss eine zweifache Jahresmaximierung enthalten und weltweit gelten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Bestehen der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Stellt der Auftraggeber fest, dass die Versicherung ungeeignet oder unzureichend ist, so hat er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen. Gelingt es dem Auftragnehmer nicht, innerhalb der gesetzten Frist Abhilfe zu schaffen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Übersteigt der eingetretene Schaden die Leistungsgrenze der Versicherung oder lehnt der Versicherer die Leistung aus anderen Gründen ganz oder teilweise ab, so bleiben die Ersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer unberührt.

9. Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkung / Haftungsausschluss

9.1 Soweit der Auftragnehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Haftung in irgendeiner Weise beschränkt und/oder ausgeschlossen hat, sind diese Bestimmungen gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Dies gilt insbesondere für Haftungsbeschränkungen in den Bereichen Lieferverzug, Fehlleistung und Schadensersatz.

10. Qualität

10.1 Der Auftragnehmer darf nur Verfahren und Materialien einsetzen, die den geltenden und wirksamen gesetzlichen Bestimmungen oder den einschlägigen Genehmigungsverfahren sowie den Vorschriften und Bestimmungen über die Arbeitssicherheit, den Umweltschutz und den Schutz vor Gefahrstoffen entsprechen. Bei ausländischer Produktion ist der Auftragnehmer darüber hinaus verpflichtet, sich über die landes- und branchenspezifischen Rechtsvorschriften zu informieren und diese bei seinen Lieferungen zu berücksichtigen und einzuhalten.

10.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber vor der Lieferung eines neuen Produktes und bei einer Auftragsänderung Erstmusterprüfberichte (nach VDA2/PPAP in der jeweils gültigen Fassung) mit der entsprechenden Anzahl Musterstücke (ggf. aufgeteilt nach Gruppen) vorzulegen.

10.3 Nach der Freigabe der ersten Produktionsmuster durch den Auftraggeber dürfen das Aussehen, die Eigenschaften, die Materialien und die Produktionsmethoden vom Auftragnehmer nicht mehr ohne die schriftliche Zustimmung des Auftraggeber geändert werden.

10.4 Die Freigabe der Erstmuster durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für die Übereinstimmung des Produktes mit den Anforderungen und der Schadenshaftung.

10.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, tatsächliche oder vermutete Mängel und Nichtkonformitäten der gelieferten Produkte unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Um eine solche Lieferung freizugeben, muss der Auftragnehmer ein Abweichungsverfahren einleiten, das gemäß den Geschäftspraktiken der Automobilindustrie durchgeführt wird. Im Falle einer mangelhaften Lieferung wird der Auftragnehmer stets schriftlich zu den Folgemaßnahmen konsultiert.

10.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Auftragnehmer im Falle einer berechtigten Reklamation der gelieferten Leistung im Rahmen des Reklamationsverfahrens (sowohl in Bezug auf die Mängelhaftung als auch auf die Qualitätsgarantie) eine vereinbarte Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 Euro zu berechnen. Im Falle einer wiederholten berechtigten Reklamation kann der Auftraggeber die Verwaltungsgebühr gemäß dem vorstehenden Satz, erhöht um weitere 100 EUR, verlangen. Die Höhe der Verwaltungsgebühr gemäß diesem Artikel gilt, sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Gebühr auf Verlangen zu zahlen, unabhängig davon, ob er den Mangel der Lieferung zu verschulden hat.

10.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Qualitätsmanagementsystem nach ISO 9001 oder IATF 16949 aufrecht zu erhalten und kontinuierlich zu verbessern und dem Auftraggeber Kopien der erneuerten Zertifikate zukommen zu lassen. Die Einhaltung aller Anforderungen dieser Normen muss vom Auftragnehmer in angemessener Weise sichergestellt und regelmäßig von einer akkreditierten Organisation zertifiziert werden.

10.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die Durchführung eines Prozessaudits nach der Methodik der VDA 6.3 in der jeweils gültigen Fassung und den dazugehörigen Normen zu ermöglichen.

10.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, einen funktionierenden Notfall-Versorgungsplan zu erarbeiten, damit die Kontinuität der Produktion des Auftraggeber im Falle eines Problems nicht gefährdet wird. Ein Notfall-Versorgungsplan kann zum Beispiel darin bestehen, dass ausreichende Vorräte angelegt werden.

10.10 Der Auftraggeber hat das Recht, die Produktion im Betrieb des Auftragnehmers zu besichtigen, Proben zu nehmen und andere notwendige Erkundigungen einzuziehen. Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber ein entsprechendes Recht einräumen, wenn die Produktion ganz oder teilweise bei einem vom Auftragnehmer beauftragten Dritten stattfindet.

11. Nutzungsrechte – Lizenzen/Schutzrechte

11.1 Der Auftragnehmer garantiert, dass er rechtmäßiger Inhaber aller erforderlichen geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte in Bezug auf die gelieferten Produkte, Waren und Dienstleistungen ist. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber im Sinne von Best. § 2358 ff., Bürgerliches Gesetzbuch Nr. 89/2012 GBl., ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, übertragbares Recht zur Nutzung der Produkte, Waren und Dienstleistungen (Lizenz) und stimmt zu, dass der Auftraggeber die gelieferten Produkte, Waren und Dienstleistungen nutzt und darüber verfügt.

11.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber alle für die Nutzung der gelieferten Produkte, Waren und Dienstleistungen erforderlichen Rechte ein, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Patente und alle Rechte an Gebrauchsmustern.

11.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die zu den Produkten, Waren und Dienstleistungen gehörende Software und Dokumentation zu nutzen. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass die gelieferten Produkte, Waren und Dienstleistungen vom Auftraggeber an Dritte verkauft werden und garantiert, dass dadurch keine Rechte verletzt werden. Ist die Einräumung oder Nutzung der vorgenannten Rechte von einer besonderen Registrierung abhängig, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, für den Auftraggeber solche Registrierung zu besorgen. Die Vergütung für die Nutzung der vorgenannten geistigen oder gewerblichen Schutzrechte oder die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit dieser Bestimmung der AGB geleistete Zahlung ist in den vereinbarten Preisen enthalten. Für die Nutzung der oben genannten Rechte wird keine besondere Vergütung gezahlt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Handlungen im Zusammenhang mit den oben genannten Verpflichtungen vorzunehmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von allen Schäden frei zu stellen, die dem Auftraggeber direkt oder indirekt durch die Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen durch den Auftragnehmer entstehen.

11.4 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung keine –⁠ egal ob im Inland oder im Ausland bestehende –⁠ Rechte Dritter verletzt werden.

11.5 Wird der Auftraggeber von Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, so ist der verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen auf eigene Kosten frei zu stellen; ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, in diesem Zusammenhang Vereinbarungen mit Dritten zu treffen, insbesondere Vergleiche abzuschließen.

12. Werkzeuge und Spritzgießformen

12.1 Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Betriebs- und Fertigungsmittel, wie insbesondere Werkzeuge und Spritzgießformen („Fertigungsmittel"), bleiben Eigentum des Auftraggebers. Die vom Auftragnehmer beschafften, gelieferten oder hergestellten und vom Auftraggeber bezahlten oder im Leistungspreis des Auftragnehmer zu bezahlenden Fertigungsmittel gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.

12.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die im vorstehenden Absatz genannten Fertigungsmittel vor Übergabe an den Auftraggeber auf seine Kosten zum Neuwert zu versichern, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber als Begünstigten der Versicherungspolice zu benennen. Für den Fall der Verletzung dieser Verpflichtung verpflichtet er sich, den Anspruch auf Versicherungsleistungen unverzüglich nach Eintritt an den Auftraggeber abzutreten und dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Neuanschaffungswertes der Fertigungsmittel gemäß vorstehendem Absatz zu zahlen - berechnet nur auf diejenigen Fertigungsmittel gemäß vorstehendem Absatz, für die der Auftraggeber nicht als Begünstigter der Versicherungsleistungen benannt worden ist.

12.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an den Fertigungsmitteln erforderliche Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, etwaige Störungen spätestens innerhalb von 24 Stunden unter Beifügung einer fotografischen Dokumentation der Störung und eines Zeitplans für deren Beseitigung zu melden und unverzüglich nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Plan zu handeln.

12.4 Die Fertigungsmittel sind vom Auftragnehmer so zu lagern, dass sie nicht beschädigt werden können, und sie sind so zu kennzeichnen, dass der Eigentümer erkennbar ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ihm anvertrauten Fertigungsmittel mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln.

12.5 Änderungen an den Fertigungsmitteln dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers vorgenommen werden. Wenn die Änderungen vom Auftraggeber genehmigt wurden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese unter Mitwirkung des Auftraggebers vorzunehmen, um die Lieferungen an den Auftraggeber nicht zu gefährden.

12.6 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Fertigungsmittel jederzeit nach vorheriger Mitteilung an den Auftragnehmer zu überprüfen.

12.7 Verletzt der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus den AGB oder dem Vertrag oder erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über die geforderte Preisänderung für Produkte, Waren und Dienstleistungen oder Teile davon, die mit den Fertigungsmitteln des Auftraggebers hergestellt wurden, oder über andere Angelegenheiten im Rahmen der Vertragserfüllung, kann der Auftraggeber die Freigabe der Fertigungsmittel und aller dazugehörigen Unterlagen verlangen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Fertigungsmittel und die dazugehörigen Unterlagen gemäß dem vorstehenden Satz unverzüglich nach Aufforderung durch den Auftraggeber am Sitz des Auftraggebers auf eigene Kosten abzuliefern.

12.8 Der Auftragnehmer hat die laufende Wartung und Instandhaltung der Fertigungsmittel auf eigene Kosten durchzuführen.

12.9 Vom Auftraggeber nicht angeforderte Fertigungsmittel und Unterlagen werden vom Auftragnehmer unentgeltlich und auf eigene Kosten für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Beendigung des Vertrages aufbewahrt. Die nachträgliche Entsorgung von Fertigungsmitteln und Unterlagen darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers erfolgen.

13. Geheimhaltung

13.1 Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, gelten als vertraulich und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt für weitere Informationen, die Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers darstellen, sowie für andere Informationen zwischen den Vertragsparteien, die als vertraulich oder als vertraulich gekennzeichnet sind. Alle Informationen des Auftraggeber dürfen ausschließlich für die Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber verwendet werden. Dies gilt nicht für allgemein bekannte Tatsachen und für Fälle, in denen die Weitergabe von Informationen an Dritte zur Erfüllung der Verpflichtung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist. Bei Verletzung dieser Pflicht ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 300.000 CZK pro einzelne Pflichtverletzung zu bezahlen.

13.2 Die Unterlieferanten des Auftragnehmers müssen in gleicher Weise verpflichtet werden wie der Auftragnehmer.

13.3 Die Vertragsparteien dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei mit ihrer gegenseitigen geschäftlichen Zusammenarbeit werben.

14. Salvatorische Klausel

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise ungültig, unwirksam oder undurchsetzbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

15. Höhere Gewalt, Rücktritt

15.1 Die Vertragsparteien haften nicht für Vertragsverletzungen, wenn diese auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

15.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber im Falle von höherer Gewalt unverzüglich zu informieren.

15.3 Tritt beim Auftraggeber oder dessen Kunden ein Ereignis höherer Gewalt ein, der die Erfüllung des Vertrages mit dem Auftragnehmer direkt oder indirekt beeinträchtigt, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

15.4 Stellt eine Vertragspartei ihre Zahlungen ein oder wird über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist die jeweils andere Vertragspartei berechtigt, von dem nicht erfüllten Vertragsteil zurückzutreten.

16. Gerichtsstand –⁠ Erfüllungsort –⁠ Anwendbares Recht

16.1 Gemäß § 89a des Gesetzes Nr. 99/1963 GBl., Zivilprozessordnung, in der jeweils gültigen Fassung, vereinbaren der Auftragnehmer und der Auftraggeber die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für alle ihre etwaigen Streitigkeiten am Sitz des Auftraggebers entsprechend dem Handelsregistereintrag.

16.2 Sofern sich aus der Bestellung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der im Handelsregister eingetragene Geschäftssitz des Auftraggebers gleichzeitig Erfüllungsort.

16.3 Die Beziehungen aus Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden, unterliegen dem Sach- und Prozessrecht der Tschechischen Republik, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 89/2012 GBl., unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts und der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.